Skip to main content

Full text of "18/10662 - zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/10346, 18/10444 Nr. 2.2 - Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung"

See other formats


Deutscher Bundestag 

18. Wahlperiode 


Drucksache 18/10662 


14 . 12.2016 


Beschlussempfehlung und Bericht 

des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 
(16. Ausschuss) 


zu der Verordnung der Bundesregierung 
- Drucksachen 18/10346, 18/10444 Nr. 2.2 - 


Sechste Verordnung zur Änderung der Eiektro- und 
Eiektronikgeräte-Stoff-Verordnung 


A. Problem 

Am 15. Juli 2016 sind zwei delegierte Richtlinien der Europäischen Kommission 
(2016/1028/EU und 2016/1029/EU) zur Änderang des Anhangs IV der Richtlinie 
2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur 
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und 
Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) in Kraft getreten. Der Anhang IV der RoHS- 
Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschrän- 
kungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die beiden neuen delegierten Richt- 
linien gewähren weitere Ausnahmen für medizinische Geräte und Überwachungs- 
und Kontrollinstrumente sowie industrielle Überwachungs- und Kontrollinsfru- 
mente. Die delegierten Richtlinien sind bis zum 30. April 2017 in nationales Recht 
umzusetzen. 

B. Lösung 

Die delegierten Richtlinien werden durch eine Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 1 
der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt. 

Einvernehmliche Zustimmung zu der Verordnung. 


C. Alternativen 

Änderung oder Ablehnung der Verordnung. 


D. Kosten 

Wurden im Ausschuss nicht erörtert. 


Drucksache 18/10662 


-2- 


Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode 


Beschlussempfehlung 

Der Bundestag wolle beschließen, 

der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10346 zuzustimmen. 
Berlin, den 14. Dezember 2016 

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 

Bärbel Höhn 

Vorsitzende 


Dr. Thomas Gebhart Michael Thews Ralph Lenkert 

Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter 


Peter Meiwald 

Berichterstatter 


Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode 


-3- 


Drucksache 18/10662 


Bericht der Abgeordneten Dr. Thomas Gebhart, Michael Thews, Ralph Lenkert und 
Peter Meiwald 


I. Überweisung 

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10346 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des 
Deutschen Bundestages (Drucksache 18/10444 Nr. 2.2) zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Um- 
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie 
überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich zudem gutachtlich beteiligt. 

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage 

Der Anhang IV der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen 
für besfimmfe Verwendungszwecke. Die beiden delegierten Richtlinien gewähren neue Ausnahmen für medizi- 
nische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie industrielle Überwachungs- und Kontrollin- 
strumente. 

Die delegierte Richtlinie 20 16/1 028/EU trifft eine zusätzliche Regelung hinsichtlich einer zeitlich befristeten Aus- 
nahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in medizinischen Ge- 
räten sowie Überwachungs- und Kontrollinstramente, die für einen regelmäßigen Einsatz bei Temperaturen von 
unter -150°C konzipiert sind. Die Befristung endet am 30. Juni 2021. 

Die delegierte Richtlinie 20 16/ 1029/EU trifft eine Regelung hinsichtlich einer zeitlich befristeten Ausnahme für 
Cadmium- Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinsfru- 
menten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 ppm gegeben sein muss. Die Befristung endet am 15. Juli 2023. 

Durch die Änderang in § 3 Absatz 3 Satz 1 der ElektroStoffV werden die gewährten Ausnahmen in nationales 
Recht überführt. 

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie des Parlamentarischen Beirates 
für nachhaltige Entwicklung 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 99. Sitzung am 14. Dezember 2016 einstimmig emp- 
fohlen, der Verordnung der Bundesregierung auf Dracksache 18/10346 zuzustimmen. 

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu der Verordnung folgende Stellungnahme 
übermittelt: 

,Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf 
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige 
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) am 5. Dezember 2016 mit der Sechsten Verordnung 
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (Drucksache 18/10346) befasst. 

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung der Verordnung getroffen: 

„Die ElektroStoffV dient der nachhaltigen Entwicklung, da durch diese dauerhaft die Verwendung gefährlicher 
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wird. Hierdurch werden mögliche Risiken und Gefahren bei 
der Bewirtschaftung der späteren Abfälle aus diesen Geräten reduziert, sodass die Verordnung einen Beitrag zu 
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen leis- 
tet. Dieses ist insbesondere vor dem Hintergrund einer Verkürzung der Lebemszyklen vieler Elektro- und Elektro- 
nikgeräte sowie einer grundsätzlichen Zunahme dieser Geräte in allen Lebemsbereichen von Bedeutung. 


Drucksache 18/10662 


-4- 


Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode 


Die Sechste Verordnung zur Änderung der ElektroStoffV hat im Wesentlichen Auswirkungen auf die Manage- 
mentregeln 1, 3, 4 und 5 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in „Per- 
spektiven für Deutschland“ aus dem Jahr 2002 und „Nationale Nachhaltigkeitsstrategie — Fortschrittsbericht 
2012“ aus dem Jahr 2012): Durch die zeitliche Befristung der Ausnahmen wird im Sinne der Managementregel 1 
sichergestellt, dass den kommenden Generationen durch regelmäßige Überprüfungen der Ausnahmen keine un- 
vertretbaren Risiken aufgebürdet werden. Weiterhin wird im Sinne der Managementregeln 3 und 4 durch die 
Beschränkung der Verwendung der gefährlichen Stoffe verhindert, dass diese während der Nutzungs- und der 
Entsorgungsphase aus den Elektro- und Elektronikgeräten freigesetzt werden. Dies vermeidet Gefahren und Ri- 
siken für die menschliche Gesundheit und bietet verbesserten Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Durch 
die Gewährung von zeitlich befristeten Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen wird im Sinne der Management- 
regel 5 die betroffene Wirtschaft in den Bereichen, in denen keine unvertretbaren Risiken mit Blick auf die Umwelt 
und die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, von unverhältnismäßigen Belastungen befreit. “ 

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung: 

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz der Verordnung ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregeln: 

Managementregel 1 (Grundregel - Jede Generation muss ihre Aufgaben selbst lösen). 

Managementregel 3 (Freisetzung von Stoffen nur im Rahmen der Anpassungsfähigkeit natürlicher Systeme), 
Managementregel 4 (Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden). 
Managementregel 5 (Technische Entwicklungen ökologisch und sozial verträglich gestalten) 

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel. 

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich. ‘ 

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Verordnung der Bundesregierung auf 
Drucksache 18/10346 in seiner 99. Sitzung am 14. Dezember 2016 abschließend ohne Debatte behandelt. 

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss einstimmig, dem Deutschen 
Bundestag zu empfehlen, der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10346 zuzustimmen. 


Berlin, den 14. Dezember 2016 


Ralph Lenkert 

Berichterstatter 


Dr. Thomas Gebhart 

Berichterstatter 


Michael Thews 

Berichterstatter 


Peter Meiwald 

Berichterstatter